Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Für Unternehmer – Stand: 05.10.2026, Version 1.0 (Entwurf, Freigabe nach anwaltlicher Prüfung ausstehend)
Inhalt
- § 1 Geltungsbereich, Kundenkreis, Vorrang
- § 2 Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheitsangaben
- § 3 Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Schutzrechte
- § 4 Preise, Zahlung, Verzug, Aufrechnung
- § 5 Lieferfristen, Teillieferungen, Lieferverzug
- § 6 Höhere Gewalt und Selbstbelieferung
- § 7 Lieferung, Gefahrübergang, Versand, Verpackung
- § 8 Annahmeverzug, Abholung, Lagerung
- § 9 Sonderanfertigungen und Lohnfertigung neuer Teile
- § 10 Bearbeitungs-, Reparatur- und Veredelungsleistungen an Kundenteilen
- § 11 Konstruktion, Beratung, Probekantungen, Muster
- § 12 Eigentumsvorbehalt
- § 13 Mängelrechte
- § 14 Haftung
- § 15 Geheimhaltung
- § 16 Datenschutz
- § 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- § 18 Schlussbestimmungen
- § 19 Stand, Fassungen, Bereitstellung
§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis, Vorrang
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der WESO Werkzeugbau GmbH, Gewerbestr. 1-3, 33818 Leopoldshöhe-Asemissen, Deutschland (im Folgenden „WESO“). Erfasst sind insbesondere der Verkauf und die Herstellung von Standard- und Sonderwerkzeugen, Industriemessern, Ersatz- und Einzelteilen (im Folgenden „Liefergegenstände“) sowie Konstruktions-, Bearbeitungs-, Reparatur- und sonstige Werk- und Dienstleistungen, zum Beispiel Nachschleifen, Laserhärten, Oberflächenbehandlung, Modifikation, Lohnfertigung und Probekantungen (im Folgenden „Leistungen“). Der Vertragspartner von WESO heißt im Folgenden „Kunde“.
(2) Die Bedingungen gelten unabhängig davon, ob ein Liefergegenstand oder eine Leistung im Online-Katalog, auf der Website, in einem gedruckten oder digitalen Katalog gleich welcher Ausgabe, auch unter einer früheren Bezeichnung, oder in sonstigen Unterlagen von WESO dargestellt ist. Sie gelten ebenso unabhängig davon, auf welchem Weg Anfrage, Bestellung oder Vertragsschluss erfolgen, etwa per E-Mail, Telefon, Brief, Anfrageformular oder im persönlichen Gespräch.
(3) Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließt WESO nicht.
(4) Maßgeblich ist die Fassung dieser Bedingungen, auf die WESO bei Vertragsschluss unter Angabe von Stand und Version verwiesen hat. Für spätere Verträge mit demselben Kunden gelten die Bedingungen nur, wenn WESO bei deren Abschluss erneut auf sie verweist oder wenn WESO und der Kunde ihre Geltung für künftige Verträge in einer gesondert unterzeichneten Rahmenvereinbarung unter Angabe einer bestimmten Fassung vereinbart haben.
(5) Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit WESO ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Das gilt auch, wenn der Kunde in seiner Bestellung auf seine Bedingungen verweist, und auch dann, wenn WESO in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert, leistet oder Zahlungen annimmt.
(6) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen Bedingungen, gleich in welcher Form sie getroffen wurden. Für ihren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die Auftragsbestätigung von WESO in Textform maßgebend.
(7) Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Soweit diese Bedingungen nichts anderes regeln, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheitsangaben
(1) Darstellungen von Liefergegenständen und Leistungen auf der Website, im Online-Katalog, in gedruckten oder digitalen Katalogen, Prospekten und Datenblättern dienen der Information; sie sind kein Angebot zum Abschluss eines Vertrags. Anfragen über den Online-Katalog, ein Anfrageformular, per E-Mail oder per Telefon sind keine Bestellungen. Mit ihnen bittet der Kunde WESO um ein Angebot; sie verpflichten weder den Kunden noch WESO.
(2) Angebote von WESO sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Frist für ihre Annahme nennen. Ein verbindliches Angebot kann der Kunde innerhalb der darin genannten Frist annehmen; der Vertrag kommt dann mit dem Zugang der Annahmeerklärung bei WESO zustande.
(3) Im Übrigen ist die Bestellung des Kunden, auch wenn sie sich auf ein freibleibendes Angebot von WESO bezieht, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags. WESO kann die Bestellung innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang annehmen, und zwar durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder dadurch, dass WESO die Liefergegenstände ausliefert oder mit der Ausführung der Leistung beginnt. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Kunde an seine Bestellung gebunden.
(4) Inhalt und Umfang des Vertrags ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von WESO oder, wenn der Kunde ein verbindliches Angebot angenommen hat, aus diesem Angebot, jeweils einschließlich der darin genannten Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, kennzeichnet WESO die Abweichung.
(5) Maße, Gewichte, Härte-, Festigkeits- und Toleranzangaben, Werkstoffbezeichnungen, Abbildungen und Zeichnungen in Katalogen und auf der Website sowie die Zuordnung von Werkzeugen zu Maschinen- und Aufnahmesystemen sind Richtwerte. Verbindlich werden sie erst, wenn die Auftragsbestätigung, eine freigegebene Zeichnung, eine vereinbarte Spezifikation oder ein freigegebenes Muster sie festlegt. Technisch bedingte Abweichungen, die den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(6) Für die geschuldete Beschaffenheit sind in erster Linie die Vereinbarungen im Vertrag maßgeblich. Öffentliche Äußerungen von WESO oder von Dritten, insbesondere in Werbung, auf der Website oder in Katalogen, legen die geschuldete Beschaffenheit nur fest, soweit sie in die Auftragsbestätigung, eine Zeichnung oder eine Spezifikation übernommen sind.
(7) Eine Garantie im Rechtssinne übernimmt WESO nur durch eine Erklärung, die ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet ist und Inhalt und Dauer der Garantie bestimmt. Für den Inhalt einer Garantie ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die Erklärung von WESO in Textform maßgebend. Beschaffenheitsangaben, Hinweise auf Normen, Prüfergebnisse und Werkszeugnisse sind keine Garantien.
§ 3 Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Schutzrechte
(1) An Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, CAD-Daten, Simulationen, NC-Programmen und sonstigen Unterlagen von WESO behält WESO das Eigentum sowie die Urheber- und sonstigen Schutzrechte. Der Kunde darf sie nur zur Prüfung des Angebots und zur Durchführung des Vertrags verwenden. Dritten zugänglich machen, vervielfältigen oder für eine Herstellung durch Dritte nutzen darf er sie nur mit vorheriger Zustimmung von WESO in Textform. Kommt kein Vertrag zustande, gibt der Kunde die Unterlagen auf Verlangen zurück oder löscht sie.
(2) An Konstruktionsergebnissen, die WESO für den Kunden erstellt, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der darauf entfallenden Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Recht, sie für den vereinbarten Zweck zu nutzen, insbesondere für den Einsatz, die Wartung und die Nachbestellung der danach gefertigten Liefergegenstände bei WESO. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Herstellung durch Dritte, erhält der Kunde nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Zeichnungen, Skizzen, Muster, Dateien, etwa im Format DXF, DWG, STEP oder PDF, und sonstige Unterlagen, die der Kunde übermittelt oder im Online-Katalog hochlädt, verwendet WESO nur zur Erstellung des Angebots und zur Durchführung des Auftrags; die Weitergabe an Subunternehmer richtet sich nach § 15 Abs. 3. Nach Abschluss des Auftrags bewahrt WESO die Unterlagen für Nachbestellungen für die Dauer der Geschäftsbeziehung, höchstens jedoch zehn Jahre nach Abschluss des Auftrags auf, sofern der Kunde nicht ihre frühere Rückgabe oder Löschung verlangt und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(4) Fertigt WESO nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Kunden oder baut WESO Teile nach einer Vorlage des Kunden nach, steht der Kunde dafür ein, dass dadurch Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken oder Urheberrechte, nicht verletzt werden. WESO ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob solche Rechte bestehen. Machen Dritte gegenüber WESO Ansprüche wegen einer solchen Verletzung geltend, stellt der Kunde WESO davon einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit er die Verletzung zu vertreten hat. Untersagt ein Dritter WESO unter Berufung auf ein Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung, darf WESO die Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen; WESO informiert den Kunden darüber unverzüglich.
(5) Namen und Marken von Maschinenherstellern dienen in Katalogen, Angeboten und auf der Website nur der Bezeichnung des Maschinen- oder Aufnahmesystems, zu dem ein Liefergegenstand passt. Sie gehören ihren Inhabern und bezeichnen nicht die Herkunft der Liefergegenstände, die WESO herstellt oder vertreibt. Ob ein Werkzeug in eine bestimmte Maschine passt, hängt von Maschinenmodell, Ausstattung und Werkzeugaufnahme ab; verbindlich ist die in der Auftragsbestätigung oder der Zeichnung festgelegte Aufnahme.
§ 4 Preise, Zahlung, Verzug, Aufrechnung
(1) Preise verstehen sich in Euro netto für die Lieferung nach § 7 Abs. 1, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Fracht, Transportversicherung, Zölle, Ein- und Ausfuhrabgaben und der Bankgebühren bei Zahlungen aus dem Ausland, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bei Ausfuhren teilt der Kunde WESO seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit und stellt die für eine steuerfreie Lieferung erforderlichen Nachweise bereit; anderenfalls kann WESO die Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
(2) Grundlage der Preise sind das Angebot und die Auftragsbestätigung. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, berechnet WESO gesondert nach Aufwand, insbesondere Eil- und Expressausführungen, Änderungen nach Freigabe (§ 9 Abs. 5), zusätzliche Prüfbescheinigungen und Werkszeugnisse, Sonderverpackungen sowie Mehraufwand infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden. WESO weist den Kunden vor der Ausführung auf solche Kosten hin, soweit dies möglich ist.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Skonto gewährt WESO nur, wenn es im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang auf dem Konto von WESO an.
(4) Bei Sonderanfertigungen nach § 9 leistet der Kunde eine Anzahlung von 30 % des Netto-Auftragswerts mit Zugang der Auftragsbestätigung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Den Restbetrag stellt WESO mit der Lieferung in Rechnung.
(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Die Pauschale wird auf einen Schadensersatz angerechnet, der für Kosten der Rechtsverfolgung geschuldet ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens und der Anspruch auf Fälligkeitszinsen gegenüber Kaufleuten (§ 353 HGB) bleiben unberührt.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder wegen der Mehrkosten einer Fertigstellung; die Rechte des Kunden bei Mängeln nach § 13 bleiben unberührt.
(7) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von WESO auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, etwa bei erheblichem Zahlungsverzug aus anderen Aufträgen oder einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, kann WESO die eigene Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet (§ 321 BGB). WESO kann dem Kunden dafür eine angemessene Frist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
(8) WESO kann Rechnungen elektronisch übermitteln, auch als elektronische Rechnung in einem strukturierten Format. Der Kunde teilt WESO die Rechnungsanschrift und die E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang mit und informiert WESO über Änderungen.
(9) Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate, kann jede Seite verlangen, dass der Preis der noch nicht gelieferten Teile angepasst wird, wenn sich die Kosten für Werkstoffe, Energie oder Löhne, auf denen dieser Preis beruht, nach Vertragsschluss um zusammen mehr als 5 % des vereinbarten Nettopreises dieser Teile verändert haben. Maßgeblich sind die Anteile dieser Kostenarten am Preis, die WESO im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausweist; fehlt diese Angabe, gilt dieser Absatz nicht. Angepasst wird nur im Umfang der nachgewiesenen Kostenänderung; den Gewinnanteil von WESO erhöht die Anpassung nicht. Kostensenkungen gibt WESO in gleicher Weise weiter. Die Seite, die eine Anpassung verlangt, weist die Kostenänderung nach. Übersteigt eine Erhöhung 10 % des vereinbarten Nettopreises, kann der Kunde hinsichtlich der betroffenen Teile vom Vertrag zurücktreten.
§ 5 Lieferfristen, Teillieferungen, Lieferverzug
(1) Lieferfristen und Liefertermine ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung oder aus einer individuellen Vereinbarung. Angaben auf der Website, im Katalog oder in allgemeinen Unterlagen, etwa typische Fertigungszeiten in Werktagen, sind Richtwerte und keine Zusage für einen bestimmten Auftrag.
(2) Eine Lieferfrist beginnt nicht, bevor alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Vertrag ist geschlossen,
- die technischen und kaufmännischen Fragen des Auftrags sind geklärt,
- der Kunde hat eine vorgesehene Zeichnung oder Konstruktion in Textform freigegeben,
- die vom Kunden beizustellenden Teile, Werkstoffe, Muster und Unterlagen sind vollständig bei WESO eingegangen und
- eine vereinbarte Anzahlung ist bei WESO eingegangen.
Ist ein Liefertermin vereinbart und tritt eine dieser Voraussetzungen erst später ein, verschiebt sich der Termin angemessen.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von WESO verlassen hat oder WESO dem Kunden die Versand- oder Abholbereitschaft mitgeteilt hat. Bei Leistungen an Kundenteilen (§ 10) genügt die Mitteilung der Fertigstellung.
(4) Wünscht der Kunde nach der Freigabe Änderungen oder kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich die Fristen angemessen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde, soweit ihre Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt. Weitergehende Rechte von WESO, insbesondere nach § 8, bleiben unberührt.
(5) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Zwecks verwendbar sind, die Lieferung der übrigen Liefergegenstände sichergestellt ist und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, WESO übernimmt diese Kosten. WESO kann Teillieferungen gesondert in Rechnung stellen.
(6) Ob WESO in Lieferverzug gerät, richtet sich nach § 286 BGB. Die Rechte des Kunden bei Verzug richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit dieser Absatz und § 14 nichts anderes bestimmen. Beruht der Verzug auf leichter Fahrlässigkeit, kann der Kunde für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschale Verzugsentschädigung von 0,5 % des Nettowerts des verspäteten Teils der Lieferung, insgesamt höchstens 5 % dieses Werts verlangen. WESO bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden ersetzt WESO bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn die rechtzeitige Lieferung eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne von § 14 Abs. 3 ist, und nur bis zur Höhe des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens; die Pauschale wird darauf angerechnet. In den Fällen des § 14 Abs. 2 gelten die Begrenzungen dieses Absatzes nicht.
(7) Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn er WESO nach Eintritt der Fälligkeit erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatz statt der Leistung kann er nur nach Maßgabe von § 14 verlangen. Auf Verlangen von WESO erklärt der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf der Lieferung besteht.
(8) Bei Rahmen- und Abrufaufträgen ruft der Kunde die vereinbarten Mengen zu den vereinbarten Terminen ab. Sind keine Abruftermine vereinbart, ruft der Kunde die Gesamtmenge spätestens zwölf Monate nach Vertragsschluss ab. Die Lieferfrist für den einzelnen Abruf ergibt sich aus der Vereinbarung, sonst aus einer angemessenen Fertigungszeit ab Zugang des Abrufs. Ruft der Kunde nicht rechtzeitig ab, kann WESO ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf die Rechte aus § 8 Abs. 3 geltend machen.
§ 6 Höhere Gewalt und Selbstbelieferung
(1) Höhere Gewalt sind Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Seite, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, deren Folgen auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können und die die Erfüllung von Vertragspflichten unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Dazu gehören insbesondere:
- Naturereignisse wie Hochwasser, Sturm oder Erdbeben sowie Brand und Explosion,
- Epidemien und Pandemien,
- Krieg, kriegsähnliche Zustände, Terroranschläge und Unruhen,
- Sanktionen, Embargos und sonstige Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs,
- rechtmäßige Arbeitskämpfe, auch bei Zulieferern und Transportunternehmen,
- ein unvorhersehbarer Mangel an Energie, Rohstoffen oder Werkstoffen,
- behördliche Anordnungen und Maßnahmen sowie
- erhebliche Störungen von Verkehrswegen und Cyberangriffe, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen eintreten.
(2) Für die Dauer der Störung und eine angemessene Anlaufzeit danach ist die betroffene Seite von ihren Leistungspflichten befreit, soweit sie durch die Störung an deren Erfüllung gehindert ist; vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich entsprechend. Die betroffene Seite teilt der anderen Seite den Eintritt, die voraussichtliche Dauer und das Ende der Störung unverzüglich in Textform mit und bemüht sich, deren Folgen so gering wie möglich zu halten. Zahlungspflichten für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen bleiben unberührt.
(3) Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Seite hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte und für den Kunden verwendbare Teilleistungen werden vergütet; Anzahlungen für nicht erbrachte Teile erstattet WESO unverzüglich. Schadensersatzansprüche wegen der Störung bestehen in diesem Fall nicht.
(4) Wird WESO von einem Zulieferer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, obwohl WESO vor Vertragsschluss mit dem Kunden ein passendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, das bei ordnungsgemäßer Erfüllung den Auftrag gedeckt hätte, und hat WESO die Störung nicht zu vertreten, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Verzögerung. Ist mit einer Belieferung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen, kann WESO vom Vertrag zurücktreten. WESO informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen für nicht gelieferte Teile. Ein Beschaffungsrisiko übernimmt WESO nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 7 Lieferung, Gefahrübergang, Versand, Verpackung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert WESO ab Werk Leopoldshöhe (EXW Incoterms 2020). Vereinbarte Handelsklauseln sind nach den Incoterms 2020 auszulegen.
(2) Auf Verlangen und auf Kosten des Kunden versendet WESO die Liefergegenstände an die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferanschrift. Ohne besondere Weisung wählt WESO Versandart, Versandweg und Transportunternehmen nach sachgerechtem Ermessen. Eine Transportversicherung schließt WESO nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden ab.
(3) Das Risiko, dass die Liefergegenstände durch Zufall verloren gehen oder beschädigt werden, trägt der Kunde ab folgendem Zeitpunkt (Gefahrübergang, §§ 446, 447 BGB):
- bei Abholung mit Zugang der Mitteilung über die Abholbereitschaft, frühestens jedoch zum vereinbarten Liefertermin,
- bei Versand, sobald WESO die Liefergegenstände dem Transportunternehmen oder einer anderen mit dem Transport beauftragten Person übergeben hat, auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn WESO die Versandkosten übernommen hat.
Bei Sonderanfertigungen und sonstigen Werklieferungen tritt der Gefahrübergang an die Stelle der Abnahme. Für Leistungen an Kundenteilen gilt § 10.
(4) WESO verpackt die Liefergegenstände handelsüblich und so, dass sie bei sachgerechtem Transport geschützt sind. Verpackungen für lange oder schwere Werkzeuge, etwa Holzkisten oder Transportgestelle, werden zu Selbstkosten gesondert berechnet. Die Rücknahme von Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Bei Lieferung durch eine Spedition erfolgt die Anlieferung bis zu der Stelle an der Lieferanschrift, die ein Lastkraftwagen sicher erreichen kann. Das Abladen übernimmt der Kunde mit geeignetem Personal und Hebezeug; lange Werkzeuge sind dabei so zu unterstützen, dass sie sich nicht durchbiegen.
(6) Der Kunde prüft die Liefergegenstände bei der Anlieferung auf äußerlich erkennbare Transportschäden und Fehlmengen. Solche Schäden vermerkt er auf dem Frachtbrief oder der Empfangsquittung und zeigt sie dem Frachtführer innerhalb der gesetzlichen Fristen an (§ 438 HGB); WESO informiert er unverzüglich in Textform. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 8 Annahmeverzug, Abholung, Lagerung
(1) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich der Versand aus Ursachen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, geht die Gefahr spätestens in diesem Zeitpunkt auf ihn über.
(2) Für die Lagerung kann WESO nach Ablauf von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft ein Lagergeld von 0,5 % des Netto-Auftragswerts der eingelagerten Gegenstände für jede angefangene Woche, insgesamt höchstens 5 % verlangen. WESO bleibt vorbehalten, höhere Lagerkosten nachzuweisen und zu verlangen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. WESO kann die Gegenstände auch bei einem Dritten auf Kosten des Kunden einlagern.
(3) Nimmt der Kunde die Liefergegenstände nicht ab, kann WESO ihm eine angemessene Nachfrist in Textform setzen. Nach deren erfolglosem Ablauf kann WESO vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei Sonderanfertigungen, die WESO nicht anderweitig verwerten kann, umfasst der Schadensersatz die vereinbarte Vergütung abzüglich der Aufwendungen, die WESO infolge der Vertragsbeendigung erspart, und abzüglich dessen, was WESO durch anderweitige Verwendung von Arbeitskraft und Material erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Gegenstände, die der Kunde WESO zur Bearbeitung überlassen hat (Kundenteile, § 10), holt der Kunde nach Mitteilung der Fertigstellung ab oder lässt sie abholen, soweit kein Versand vereinbart ist; für die Lagerung gilt Absatz 2. Holt der Kunde Kundenteile nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Fertigstellung ab, kann WESO ihm in Textform eine Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und dabei ankündigen, nach deren Ablauf von den gesetzlichen Verwertungsrechten Gebrauch zu machen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann WESO die Kundenteile nach den gesetzlichen Vorschriften verwerten, insbesondere durch Pfandverkauf (§§ 1228 ff. BGB, für das gesetzliche Pfandrecht in Verbindung mit § 1257 BGB) oder, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, durch Selbsthilfeverkauf (§§ 383 ff. BGB). Einen freihändigen Verkauf oder eine Entsorgung nimmt WESO nur vor, wenn der Kunde dem nach Ablauf der Nachfrist in Textform zugestimmt hat. Kundenteile, die einem Dritten gehören, verwertet WESO nicht ohne Zustimmung des Eigentümers. Mit dem Erlös verfährt WESO nach den gesetzlichen Vorschriften; was nach Befriedigung der Forderungen von WESO übrig bleibt, erhält der Kunde.
§ 9 Sonderanfertigungen und Lohnfertigung neuer Teile
(1) Dieser Paragraf gilt für Liefergegenstände, die WESO nach Zeichnungen, Mustern, Maßen oder sonstigen Vorgaben des Kunden herstellt (Sonderanfertigungen), und für Lohnfertigung, bei der WESO aus eigenem oder vom Kunden beigestelltem Rohmaterial, etwa Halbzeug, Zuschnitten oder Rohlingen, neue Teile herstellt, zum Beispiel durch CNC-Fräsen, CNC-Schleifen oder Drahterodieren. Werden vorhandene Werkstücke oder Werkzeuge des Kunden nur bearbeitet, ohne dass dabei ein neues Teil entsteht, gilt § 10. Auf Verträge nach diesem Paragrafen findet Kaufrecht Anwendung (§ 650 Abs. 1 BGB); für nicht vertretbare Sachen gelten ergänzend die dort genannten Vorschriften des Werkvertragsrechts.
(2) Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung seiner Zeichnungen und Maßangaben, seiner Werkstoff-, Härte- und Beschichtungsvorgaben, seiner Maschinen- und Aufnahmedaten sowie der von ihm überlassenen Muster verantwortlich. WESO prüft diese Vorgaben im Rahmen der üblichen Auftragsbearbeitung auf erkennbare Unstimmigkeiten, nicht aber auf ihre Eignung für die Bauteile, Werkstoffe und Prozesse des Kunden, sofern diese Eignung nicht ausdrücklich vereinbart ist. Erkennt WESO Fehler oder hat WESO Bedenken, weist WESO den Kunden unverzüglich darauf hin. Besteht der Kunde danach auf der Ausführung nach seinen Vorgaben, haftet WESO nicht für die Folgen, auf die WESO hingewiesen hat.
(3) Erstellt WESO eine Fertigungszeichnung oder Konstruktion, prüft der Kunde sie und gibt sie in Textform frei. Die freigegebene Zeichnung ist die verbindliche Grundlage der Fertigung. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für die darin festgelegten Maße und Funktionsangaben, soweit sie auf seinen Vorgaben beruhen; die Verantwortung von WESO für eigene Konstruktionsfehler bleibt unberührt.
(4) Toleranzen richten sich nach der freigegebenen Zeichnung. Enthält diese keine Angaben, gelten die Allgemeintoleranzen nach DIN ISO 2768-1, Toleranzklasse m.
(5) Änderungen nach der Freigabe führt WESO nur nach Vereinbarung aus. WESO teilt dem Kunden die Auswirkungen auf Preis und Termin mit; Preis und Termin werden entsprechend angepasst. Bereits gefertigte Teile und beschafftes Material, die durch die Änderung unbrauchbar werden, vergütet der Kunde.
(6) Bei Serienteilen sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
(7) Der Kunde kann den Vertrag über eine Sonderanfertigung bis zu deren Fertigstellung kündigen. WESO kann dann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch anrechnen lassen, was WESO infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 in Verbindung mit § 650 Abs. 1 Satz 3 BGB). Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass WESO danach 5 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zustehen; beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Betrags offen.
(8) Stellt der Kunde Material bei, liefert er es rechtzeitig, in der vereinbarten Menge und Güte und mit Angaben zu Werkstoff und Zustand auf seine Kosten an das Werk von WESO. Mehrkosten und Verzögerungen, die durch fehlerhaftes, ungeeignetes oder verspätet beigestelltes Material entstehen, trägt der Kunde, soweit WESO den Fehler bei der üblichen Eingangsprüfung nicht erkennen musste. Material, das bei sachgerechter Bearbeitung in üblichem Umfang verbraucht wird oder als Ausschuss anfällt, ersetzt WESO nicht.
(9) Vorrichtungen, Hilfswerkzeuge und NC-Programme, die WESO zur Fertigung erstellt, bleiben Eigentum von WESO, auch wenn dafür anteilige Kosten berechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Zur Aufbewahrung für Nachbestellungen ist WESO nur nach besonderer Vereinbarung verpflichtet.
§ 10 Bearbeitungs-, Reparatur- und Veredelungsleistungen an Kundenteilen
(1) Dieser Paragraf gilt für Leistungen an Werkzeugen, Werkstücken und sonstigen Teilen, die der Kunde WESO zur Bearbeitung überlässt (Kundenteile). Dazu gehören insbesondere Nachschleifen, Reparatur, Laserhärten, Oberflächenbehandlung und Beschichtung, Modifikationen wie das Ändern von V-Öffnungen, Radien und Winkeln sowie die Bearbeitung vom Kunden beigestellter Werkstücke im Lohn, etwa durch CNC-Fräsen, CNC-Schleifen oder Drahterodieren, soweit dabei kein neues Teil entsteht; entsteht ein neues Teil, gilt § 9. Auf die Leistungen nach diesem Paragrafen ist Werkvertragsrecht anzuwenden, soweit diese Bedingungen nichts anderes bestimmen. Leistungsort ist der Sitz von WESO, soweit nichts anderes vereinbart ist. WESO darf einzelne Arbeitsschritte durch fachkundige Subunternehmer ausführen lassen und bleibt dem Kunden gegenüber für die Leistung verantwortlich.
(2) Der Kunde liefert Kundenteile auf seine Kosten und Gefahr sachgerecht verpackt an. Er fügt ein Begleitpapier bei, das mindestens Folgendes angibt:
- Firma des Kunden, Ansprechpartner und Stückzahl,
- die gewünschte Leistung,
- Werkstoff sowie Härte- und Beschichtungszustand, soweit bekannt,
- Sollmaße oder eine Zeichnung sowie
- bekannte Vorschäden, frühere Reparaturen und Nachschliffe.
Fehlen Angaben, kann WESO sie beim Kunden anfordern; die Frist verlängert sich in diesem Fall nach § 5 Abs. 4.
(3) Kundenteile können verdeckte Material- und Vorschäden aufweisen, etwa Risse, Gefügeveränderungen, innere Spannungen oder Folgen früherer Bearbeitungen, die erst bei der Bearbeitung hervortreten, insbesondere beim Härten oder Schleifen. Wird ein Kundenteil infolge eines solchen Schadens, den WESO bei sachgerechter Eingangsprüfung nicht erkennen konnte, beschädigt oder unbrauchbar, haftet WESO dafür nicht. WESO kann in diesem Fall einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der darin nicht enthaltenen Auslagen verlangen. Die Haftung von WESO für eigenes Verschulden nach § 14 bleibt unberührt. Zeigt sich ein solcher Schaden, informiert WESO den Kunden unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
(4) Auf Wunsch erstellt WESO vor der Ausführung einen Kostenvoranschlag. Er ist unverbindlich, sofern er nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Zeigt sich, dass die Kosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschreiten werden, holt WESO vor der Fortsetzung der Arbeiten die Zustimmung des Kunden ein. Wird der Auftrag nach Prüfung und Befund nicht ausgeführt, weil der Kunde ihn nicht erteilt oder die Leistung technisch nicht sinnvoll möglich ist, kann WESO den Aufwand für Prüfung, Befund und Kostenvoranschlag nur berechnen, wenn dies vor der Prüfung in Textform vereinbart wurde; Höhe oder Berechnungsgrundlage ergeben sich dann aus dieser Vereinbarung.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, insbesondere durch die vorbehaltlose Ingebrauchnahme der abgeholten oder zurückgesandten Kundenteile. WESO kann dem Kunden mit der Mitteilung der Fertigstellung oder bei der Rücklieferung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Nimmt der Kunde die Leistung in Kenntnis eines Mangels ab, ohne sich seine Rechte wegen dieses Mangels vorzubehalten, gilt § 640 Abs. 3 BGB.
(6) Die Rücksendung der Kundenteile erfolgt auf Kosten des Kunden. Für den Gefahrübergang gilt § 7 Abs. 3 entsprechend; eine Transportversicherung schließt WESO nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden ab. Holt der Kunde die Kundenteile selbst ab, gilt § 8 Abs. 4.
(7) Wegen ihrer Forderungen aus dem Auftrag hat WESO ein Pfandrecht an den Kundenteilen des Kunden, die aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangt sind (§ 647 BGB). Darüber hinaus räumt der Kunde WESO an den Kundenteilen ein vertragliches Pfandrecht ein. Das vertragliche Pfandrecht sichert auch Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen an Kundenteilen, soweit diese mit dem jeweiligen Gegenstand in Zusammenhang stehen; für sonstige Forderungen aus der Geschäftsverbindung gilt es nur, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Stehen Kundenteile im Eigentum eines Dritten, etwa eines Leasinggebers, teilt der Kunde dies WESO bei der Anlieferung mit.
(8) Für Mängel der Leistungen nach diesem Paragrafen gilt § 13 Abs. 2 bis 8 mit der Maßgabe, dass die Verjährung mit der Abnahme beginnt. Die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 13 Abs. 1 gilt für diese Leistungen nicht.
§ 11 Konstruktion, Beratung, Probekantungen, Muster
(1) Konstruktionsleistungen erbringt WESO, soweit nichts anderes vereinbart ist, zur Vorbereitung einer Fertigung. Das Konstruktionsergebnis legt WESO dem Kunden zur Freigabe vor (§ 9 Abs. 3). Folgt auf die Konstruktion kein Fertigungsauftrag, vergütet der Kunde die Konstruktionsleistung, wenn und soweit dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart ist. Für die Rechte an Konstruktionsergebnissen gilt § 3.
(2) Anwendungs- und Werkzeugberatung, etwa zu Werkzeugauswahl, Werkstoffen oder Biegeparametern, gibt WESO nach bestem Wissen auf Grundlage der eigenen Erfahrung und der Angaben des Kunden. Ob ein Liefergegenstand oder eine Leistung für die Bauteile, Werkstoffe, Maschinen und Prozesse des Kunden geeignet ist, prüft der Kunde in eigener Verantwortung, sofern diese Eignung nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart ist. Eine unentgeltliche Beratung begründet keinen eigenständigen Beratungsvertrag; für die Haftung gilt § 14.
(3) Simulationen, Machbarkeitsprüfungen und Berechnungen beruhen auf den Angaben des Kunden und auf Modellannahmen. Sie sind fachliche Einschätzungen und keine Garantie für das Ergebnis im Betrieb des Kunden, sofern WESO nicht ausdrücklich eine Garantie nach § 2 Abs. 7 übernimmt.
(4) Probekantungen werden nach Angebot gesondert vergütet. Der Kunde stellt das Material für die Probekantung kostenfrei, in ausreichender Menge und mit Angaben zu Werkstoff, Dicke und Festigkeit zur Verfügung. Das Ergebnis einer Probekantung gilt nur für das erprobte Material, die verwendete Maschine, die verwendeten Werkzeuge und die eingestellten Parameter; unter anderen Bedingungen im Betrieb des Kunden können die Ergebnisse abweichen. Probeteile und Restmaterial sendet WESO auf Verlangen und Kosten des Kunden zurück; anderenfalls darf WESO sie nach angemessener Frist entsorgen.
(5) Hat der Kunde ein Muster oder Probeteil in Textform freigegeben, bestimmt dieses die vereinbarte Beschaffenheit der danach gefertigten Liefergegenstände, soweit Auftragsbestätigung oder Zeichnung nichts anderes festlegen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) WESO behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis alle Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vollständig bezahlt sind (Vorbehaltsware). Das gilt unabhängig davon, ob WESO vorleistet, und auch für die Vergütung aus Werklieferungsverträgen.
(2) Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, weist der Kunde auf das Eigentum von WESO hin und benachrichtigt WESO unverzüglich in Textform unter Übermittlung der vorhandenen Unterlagen. Die Kosten, die WESO zur Abwehr des Zugriffs entstehen, trägt der Kunde, soweit der Dritte sie nicht erstattet.
(4) Handelt der Kunde vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann WESO nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und nach dem Rücktritt die Vorbehaltsware herausverlangen.
(5) Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, wirkt der Kunde auf Verlangen von WESO an der Bestellung einer gleichwertigen Sicherheit mit.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten, die WESO nach diesem Paragrafen zustehen, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt WESO auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei; welche Sicherheiten freigegeben werden, wählt WESO aus.
(7) Der Eigentumsvorbehalt sichert darüber hinaus alle bestehenden und künftigen Forderungen von WESO gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung. Forderungen Dritter, etwa von mit WESO verbundenen Unternehmen, sichert er nicht (§ 449 Abs. 3 BGB).
(8) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des mit WESO vereinbarten Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer an WESO ab; WESO nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. WESO kann die Ermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall teilt der Kunde WESO auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mit, übergibt die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und zeigt den Schuldnern die Abtretung an.
(9) Verarbeitet oder bildet der Kunde die Vorbehaltsware um, etwa durch Einbau in eine von ihm hergestellte Maschine, geschieht dies für WESO als Hersteller, ohne WESO zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, die WESO nicht gehören, erwirbt WESO Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Kunde verwahrt die neue Sache für WESO. Für sie gilt im Übrigen dasselbe wie für die Vorbehaltsware; Absatz 8 gilt mit der Maßgabe, dass die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von WESO erfolgt.
§ 13 Mängelrechte
(1) Ist der Kunde Kaufmann, hat er die Liefergegenstände nach § 377 HGB zu untersuchen und Mängel anzuzeigen; das gilt auch für Sonderanfertigungen und andere Werklieferungen (§ 381 Abs. 2 HGB). Offensichtliche Mängel sind WESO innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung anzuzeigen, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Ist der Kunde kein Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel innerhalb derselben Frist anzuzeigen. Die Anzeige bedarf der Textform und kann an jede Kontaktadresse von WESO gerichtet werden, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Impressum genannt ist; zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Anzeige, sind Mängelrechte wegen des nicht angezeigten Mangels ausgeschlossen, es sei denn, WESO hat den Mangel arglistig verschwiegen.
(2) Maßstab ist in erster Linie die vereinbarte Beschaffenheit (§ 2 Abs. 4 bis 6, § 9, § 11 Abs. 5); im Übrigen gelten die gesetzlichen Anforderungen. Mängelrechte bestehen nicht für Abweichungen und Schäden, die nach Gefahrübergang oder Abnahme entstehen, insbesondere durch:
- natürlichen Verschleiß, etwa an Arbeitskanten, Schneiden und Beschichtungen,
- Überlastung, insbesondere durch Überschreiten der zulässigen Presskraft,
- unsachgemäße Verwendung, Montage, Lagerung oder Behandlung,
- ungeeignete, verschlissene oder beschädigte Werkzeugaufnahmen und Maschinen,
- die Bearbeitung von Werkstoffen, die nach Art, Dicke oder Festigkeit nicht den vereinbarten Einsatzbedingungen entsprechen,
- Nacharbeit, Änderung oder Reparatur durch den Kunden oder Dritte ohne Zustimmung von WESO oder
- Nichtbeachtung von Hinweisen von WESO zu Einsatz und Pflege.
(3) Bei Mängeln leistet WESO nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung beziehungsweise Herstellung einer mangelfreien Sache. Das gesetzliche Recht von WESO, die Nacherfüllung zu verweigern, bleibt unberührt. Der Kunde gibt WESO die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung und übergibt den beanstandeten Gegenstand auf Verlangen zur Prüfung. Bei einer Ersatzlieferung gibt der Kunde den mangelhaften Gegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften zurück.
(4) Liegt ein Mangel vor, trägt WESO die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten bleiben unberührt. Erweist sich ein Mängelverlangen als unberechtigt, kann WESO Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verlangen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt.
(5) In dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, kann der Kunde den Mangel nach vorheriger Information von WESO selbst beseitigen oder beseitigen lassen und Ersatz der dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das Recht zur Selbstvornahme bei Werkleistungen nach § 637 BGB bleibt unberührt.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder ist eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Kunde nur nach § 14 verlangen.
(7) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung, bei Leistungen, die abzunehmen sind, ab Abnahme. Für Hemmung und Neubeginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Nimmt WESO eine Nacherfüllung ausdrücklich aus Kulanz oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vor, liegt darin kein Anerkenntnis des Mangels.
(8) Absatz 7 gilt nicht für:
- Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von WESO, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
- Ansprüche aus Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen,
- arglistig verschwiegene Mängel,
- Ansprüche aus einer Garantie,
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- Mängel in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, üblicherweise für Bauwerke eingesetzte Sachen, die einen Mangel des Bauwerks verursacht haben, sowie Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke),
- Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe verlangt werden kann (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), und
- Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB).
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.
§ 14 Haftung
(1) WESO haftet auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzugs, Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, fehlerhafter Beratung, Beschädigung beigestellter Teile oder unerlaubter Handlung, nur nach diesem Paragrafen.
(2) Unbeschränkt haftet WESO:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen,
- im Umfang einer übernommenen Garantie,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und
- soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet WESO nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, ohne deren Erfüllung der Zweck des Vertrags nicht erreicht werden kann und auf deren Erfüllung sich der Kunde deshalb verlassen können muss, etwa die Lieferung mangelfreier Liefergegenstände oder die sorgfältige Verwahrung von Kundenteilen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt. Für Verzugsschäden gilt ergänzend § 5 Abs. 6.
(4) Im Übrigen ist die Haftung von WESO für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(5) Die Haftungsbeschränkungen dieses Paragrafen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von WESO, wenn Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen dieses Paragrafen nicht verbunden.
§ 15 Geheimhaltung
(1) WESO und der Kunde behandeln alle nicht offenkundigen technischen und kaufmännischen Informationen der anderen Seite, die ihnen im Zusammenhang mit Anfrage, Angebot und Vertrag bekannt werden, vertraulich, insbesondere Zeichnungen, Konstruktionen, Verfahren, Kalkulationen, Preise und Stückzahlen. Sie verwenden diese Informationen nur zur Anbahnung und Durchführung des Vertrags und schützen sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, mindestens mit der Sorgfalt, die sie bei eigenen vertraulichen Informationen anwenden.
(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die
- allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diesen Paragrafen allgemein bekannt werden,
- der empfangenden Seite bereits vorher rechtmäßig bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden,
- die empfangende Seite rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erhalten hat oder
- aufgrund gesetzlicher Pflicht oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen; in diesem Fall unterrichtet die offenlegende Seite die andere vorher, soweit das zulässig ist.
(3) Die Weitergabe an Mitarbeiter, Subunternehmer und Berater ist nur zulässig, soweit diese die Informationen für die Durchführung des Vertrags benötigen und zu einer gleichwertigen Geheimhaltung verpflichtet sind; gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater gelten als verpflichtet.
(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Dauer des Vertrags und für drei Jahre nach seiner Beendigung. Weitergehende gesetzliche Pflichten, insbesondere zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, bleiben unberührt.
(5) Jede Seite darf die andere nur mit deren vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen oder Abbildungen kundenspezifischer Liefergegenstände veröffentlichen.
§ 16 Datenschutz
(1) WESO verarbeitet personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Kunden, etwa Name, Funktion und dienstliche Kontaktdaten, soweit dies zur Anbahnung und Durchführung des Vertrags und zur Pflege der Geschäftsbeziehung erforderlich ist. Einzelheiten, auch zu den Rechten der betroffenen Personen, enthält die Datenschutzinformation für Kunden, Interessenten und Lieferanten, die WESO dem Kunden mit dem Angebot zur Verfügung stellt oder auf Anfrage zusendet. Der Kunde macht seine Ansprechpartner auf diese Information aufmerksam.
(2) Für Daten, die beim Besuch der Website anfallen, etwa bei Anfragen über ein Anfrageformular oder den Online-Katalog, gilt die Datenschutzerklärung der Website.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertrag ist der Sitz von WESO, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und im Zusammenhang mit ihm das für den Sitz von WESO zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, soweit eine solche Vereinbarung nach § 38 Abs. 2 ZPO, Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder Art. 23 des Lugano-Übereinkommens zulässig ist. WESO ist in allen diesen Fällen auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen WESO und dem Kunden gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss gegenüber der anderen Seite abzugeben sind, insbesondere Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritts- und Kündigungserklärungen, bedürfen der Textform (§ 126b BGB); eine E-Mail genügt. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Für individuelle Vereinbarungen gilt § 1 Abs. 6.
(2) Werktage im Sinne dieser Bedingungen sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Nordrhein-Westfalen.
(3) Der Kunde nennt WESO eine E-Mail-Adresse für die vertragsbezogene Kommunikation. Er sorgt dafür, dass E-Mails von WESO ihn dort erreichen, insbesondere dass Spam-Filter sie weder abweisen noch unbemerkt aussortieren und dass das Postfach regelmäßig abgerufen wird. Änderungen der Adresse teilt er WESO mit.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Stellt WESO eine Übersetzung dieser Bedingungen oder von Vertragsunterlagen zur Verfügung, dient sie nur der Information; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(5) Der Kunde darf Ansprüche gegen WESO nur mit Zustimmung von WESO in Textform an Dritte abtreten; WESO verweigert die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund. § 354a HGB bleibt unberührt.
(6) Die Pflichten von WESO stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Erfüllung keine Hindernisse aufgrund deutscher, europäischer oder sonst anwendbarer Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts entgegenstehen, insbesondere keine Exportkontrollen, Embargos oder sonstigen Sanktionen. Der Kunde stellt die Informationen und Unterlagen bereit, die WESO für Ausfuhr oder Verbringung benötigt, etwa zu Endverwender und Endverwendung, und beachtet bei der Weitergabe der Liefergegenstände die anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts. Verzögerungen durch Prüf- oder Genehmigungsverfahren verlängern die Lieferfristen entsprechend. Wird eine erforderliche Genehmigung versagt, können beide Seiten hinsichtlich der betroffenen Teile vom Vertrag zurücktreten.
(7) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
§ 19 Stand, Fassungen, Bereitstellung
(1) Diese Fassung der Bedingungen trägt den am Anfang und am Ende genannten Stand und die dort genannte Versionsnummer. Jede neue Fassung erhält einen neuen Stand und eine neue Versionsnummer.
(2) WESO stellt jede Fassung als PDF-Datei mit dem Stand im Dateinamen unter einer Adresse bereit, die sich nicht mehr ändert. Auf der Seite Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen zeigt WESO die aktuelle Fassung und verweist auf die früheren Fassungen. Der Kunde kann jede Fassung abrufen, speichern und ausdrucken.
(3) In Angeboten und Auftragsbestätigungen verweist WESO auf die maßgebliche Fassung unter Angabe von Stand und Version und fügt sie als PDF-Datei bei.
(4) Eine neue Fassung gilt nur für Verträge, in die sie nach § 1 Abs. 4 einbezogen wird. Für bereits geschlossene Verträge bleibt die Fassung maßgeblich, die bei ihrem Abschluss vereinbart war. Auf Anfrage übersendet WESO frühere Fassungen.
WESO Werkzeugbau GmbH · Gewerbestr. 1-3 · 33818 Leopoldshöhe-Asemissen · Amtsgericht Lemgo, HRB 2470 · Geschäftsführer: Andreas Sova
Stand: 05.10.2026, Version 1.0 (Entwurf)
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